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   OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99   

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https://dejure.org/2003,13385
OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99 (https://dejure.org/2003,13385)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 Bf 80/99 (https://dejure.org/2003,13385)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 80/99 (https://dejure.org/2003,13385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der erteilten Baugenehmigung des Nachbarn für ein Mehrfamilienhaus; Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Nichteinhaltung der Mindesttiefe der Abstandsflächen; Begriff des vorspringenden und untergeordneten Gebäudeteils; Funktion der vorspringenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der "untergeordneten Gebäudeteile"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 637
  • BauR 2004, 1133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99
    Eine Verletzung der Rechte des Klägers als Eigentümer des Nachbargrundstücks ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBauO, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats nachbarschützende Wirkung hat (z.B. Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, S. 454 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vorsprünge aus Außenwänden als untergeordnet anzusehen sind, wenn sie nach Umfang und Auswirkungen gegenüber dem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht fallen (OVG Hamburg, Urteil vom 25.1.2002 - 2 Bf 359/98 - Beschlüsse vom 11.9.1999 - 2 Bs 144/98 - und vom 11.8.1999 - 2 Bs 245/99 -).

  • OVG Hamburg, 11.08.1999 - 2 Bs 245/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vorsprünge aus Außenwänden als untergeordnet anzusehen sind, wenn sie nach Umfang und Auswirkungen gegenüber dem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht fallen (OVG Hamburg, Urteil vom 25.1.2002 - 2 Bf 359/98 - Beschlüsse vom 11.9.1999 - 2 Bs 144/98 - und vom 11.8.1999 - 2 Bs 245/99 -).

    Vor diesem Hintergrund können Flächenzuwächse durch geschlossene vorspringende Gebäudeteile wie die Erweiterung der Wohnfläche von hinter ihnen liegenden Wohnungen - nur als untergeordnet im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 5 HBauO verstanden werden, wenn sie nicht nennenswert ins Gewicht fallen bzw. die Fläche nicht spürbar vergrößert wird (OVG Hamburg, Urteil vom 25.1.2002, a.a.O.; Beschluss vom 11.8.1999, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 22.01.1998 - II 145/96

    Zutreffende Umsetzung einer EG-Richtlinie; Durchbrechung der Bestandskraft von

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99
    Nachdem der Kläger erfolglos bei dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, wies die Beklagte die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1996, der dem Kläger am 6. Dezember 1996 zugestellt wurde, zurück und verwies auf die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse vom 21. Mai 1996 (Az. 2 VG 1563/96) und vom 25. Juli 1996 (Az. Bs II 145/96).
  • OVG Hamburg, 14.04.2000 - 2 Bs 108/00
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99
    Aus der Einzelbegründung zu § 68 des Gesetzentwurfes einer Hamburgischen Bauordnung ergibt sich die ausdrücklich formulierte Absicht des Gesetzgebers, zwar die bis dahin in der Rechtsprechung verneinte nachbarschützende Wirkung der Vorschriften des Hamburgischen Bauordnungsrechts über Abstandsflächen und Grenzabstände in dem durch § 68 Abs. 3 HBauO bestimmten Umfang einzuführen, sie aber gleichzeitig auf dieses Ausmaß zu begrenzen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14.4.2000 - 2 Bs 108/2000).
  • OVG Hamburg, 07.05.1998 - 2 Bs 144/98
    Auszug aus OVG Hamburg, 21.05.2003 - 2 Bf 80/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Vorsprünge aus Außenwänden als untergeordnet anzusehen sind, wenn sie nach Umfang und Auswirkungen gegenüber dem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht fallen (OVG Hamburg, Urteil vom 25.1.2002 - 2 Bf 359/98 - Beschlüsse vom 11.9.1999 - 2 Bs 144/98 - und vom 11.8.1999 - 2 Bs 245/99 -).
  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Als wesentliches Merkmal haben diese Gebäudeteile gemeinsam, dass sie sich aufgrund der ihnen zugedachten Funktionen und nach der Bautradition ausschließlich vor einer Außenwand anordnen lassen und daher eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zur Gebäudefassade aufweisen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31 m.w.N.).

    In dieser Funktion der vorspringenden Gebäudeteile liegt die innere Rechtfertigung für das Regel - Ausnahmeverhältnis der Abstandsflächen für Außenwände einerseits und vorspringende Gebäudeteile andererseits (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen es sich um eine eingeschossige Außenwand handelt und die vortretenden Gebäudeteile nahezu die Höhe dieser Außenwand einnehmen, können sie daher keinesfalls mehr als untergeordnet angesehen werden, wenn sie mehr als 40 % der Gesamtlänge einer Außenwand beanspruchen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O., 32).

    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Urt. v. 21.5.2003, a.a.O., 33).

  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    OVG, Urteil vom 21. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 637).

    Es erscheint nach den Darstellungen in den vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus wahrscheinlich, dass die außen angefügte Gitterstruktur auch aus der Nahsicht vom Grundstück der Beigeladenen her in diesem Sinne optisch den Eindruck einer Vorverlagerung der Außenwand vermitteln kann (vgl. auch Hbg. OVG, Urteil vom 21. Mai 2003, NVwZ-RR 2004, 637 f.).

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Zwar kommt in Betracht, dass in einem Klageverfahren eine Baugenehmigung auf die Klage eines Dritten nur soweit aufzuheben ist, wie sie dessen subjektiven Rechte verletzt (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31, 33).
  • VGH Hessen, 14.06.2010 - 4 A 879/10

    Beseitigung eines abstandsrechtlich nicht privilegierten Gebäudevorsprungs

    Bei der Auslegung des Begriffs Vorbau ist im Hinblick auf die Auswirkungen der vorspringenden Gebäudeteile auf Nachbargrundstücke auch der den Abstandsregelungen zugrundeliegende Schutzzweck zu beachten (ebenso Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Mai 2003 - 2 Bf 80/99 - BRS 66 Nr. 131).
  • VG Schleswig, 16.06.2014 - 8 A 39/13

    Abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer Außentreppe - Anforderungen an

    Als Elemente der architektonischen Gestaltung dürfen untergeordnete Bauteile in ihrer optischen Wirkung nicht derart in den Vordergrund treten, dass die zurückbleibende - Abstand haltende - Fassade nur noch als Träger oder Rahmen für die vortretenden Gebäudeteile wahrgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.05.2003 - 2 Bf 80/99 - juris).
  • OVG Hamburg, 04.10.2006 - 2 Bf 28/05

    Abstandsflächen bei Vorbauten

    Als untergeordnet ist ein Vorbau nur dann anzusehen, wenn er nach Umfang und Auswirkungen gegenüber dem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht fällt (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschl. v. 1.8.2005, 2 Bf 299/02; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004 S. 31 ff. ; Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002 S. 454, 457; Beschl. v. 11.8.1999, 2 Bs 245/99 in juris).
  • VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt dabei voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris, Rn. 25), dass mithin der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 35, unter Verweis auf Beschl. v. 21.5.2003, 2 Bf 80/99, NordÖR 2004, 33).
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